Kosten
Die Kosten für meine Tätigkeit richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Sie sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Eine vorläufige Berechnung der Anwaltskosten können Sie hier vornehmen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, fordere ich auf Wunsch die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ab. Die Abrechnung der Kosten erfolgt direkt gegenüber der Rechtsschutzversicherung, so dass allenfalls die von Ihnen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung zu leisten ist.
Sollten Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und keine Rechtsschutzversicherung besitzen, können Sie für meine außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragen. Der Antrag muss bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht oder kann in dringenden Fällen auch direkt bei mir gestellt werden. Für den Antrag benötigen Sie Unterlagen zu Ihrem Einkommen und natürlich zu der beabsichtigten Rechtsberatung. Nach Vorlage eines Beratungsscheins übernimmt die Staatskasse die anwaltlichen Kosten. Der Rechtsanwalt kann von Ihnen lediglich eine Gebühr von 15,00 EUR verlangen. In gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung dafür ist neben Ihrer finanziellen Bedürftigkeit, dass die geplante Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg verspricht.
Bitte beachten Sie, dass Sie als unterlegene Partei außer in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren dennoch mit den anwaltlichen Kosten der Gegenseite belastet werden können. Die Einzelheiten kläre ich gern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen.